Der Gesetzeswortlaut differenziert nicht zwischen automatisch und manuell abgeschaltetem Motor. Ein Fahrzeugführer darf sein Mobiltelefon im Auto benutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.09.2014, – 1 RBs 1/14 –