Alle Beiträge von Annette Lewinski-Klüsener

Rauchen auf dem Balkon kann auf bestimmte Zeiten beschränkt werden

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2015 ,- V ZR 110/14 –

Mit diesem Urteil regelt der Bundesgerichtshof das Verhältnis zwischen Rauchern und Nichtrauchern in Mehrfamilienhäusern völlig neu. Rauchen auf dem Balkon ist nicht länger uneingeschränkt erlaubt. Mieter, die sich durch einen auf dem Balkon rauchenden Nachbarn gestört fühlen, können für konkrete Zeitabschnitte einen Rauchstopp fordern, und haben Anspruch auf rauchfreie Zeiten . Ein gänzlicher Abwehranspruch bei nur unwesentlichen Geruchsbelästigungen kommt nur bei drohenden Gefahren für die Gesundheit in Betracht.


 

Eigenbedarfskündigung: Benennung der Eigenbedarfsperson und des Grundes für die Erlangung der Wohnung für wirksame Kündigung ausreichend

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.04.2014 – VIII ZR 107/13 –

Für eine ordnungsgemäß begründete Eigen¬bedarfs¬kündigung ist es ausreichend, wenn der Vermieter die Eigenbedarfsperson identifizierbar benennt und das Interesse, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, plausibel darlegt.


 

Geruchsbelästigung: Rauchender Mieter muss ausziehen

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2014 – 21 S 240/13 –

Das Landgericht Düsseldorf hat die Berufung eines Mieters zurückgewiesen, mit dem dieser sich gegen das Räumungsurteil des Amtsgerichts Düsseldorf zur Wehr setzen wollte. Der Mieter hatte die Kündigung für seine Mietwohnung erhalten, weil die Nachbarn sich über die durch das Rauchen ausgehende Geruchsbelästigung beschwert hatten. Der Mieter muss nun bis zum 31. Dezember 2014 aus seiner Wohnung ausgezogen sein.


 

Vermieter muss bei vorhandener Wohngebäudeversicherung einen vom Mieter verursachten Brandschaden beseitigen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2014 – VIII ZR 191/13 –

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Mieter, der einen Brand in der gemieteten Wohnung leicht fahrlässig verursacht hat, dann die Beseitigung des Schadens vom Vermieter verlangen kann, wenn der Schaden durch eine Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist, deren Kosten der Mieter getragen hat.


 

Mieter hat bei entsprechender Mietvertragsklausel Anspruch auf Kostenübernahme für selbst ausgeführte Schönheitsreparaturen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.12.2014 – VIII ZR 224/13 –

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Mieter dann gegen seinen Vermieter einen Zahlungsanspruch für selbst ausgeführte Schönheitsreparaturen geltend machen kann, wenn eine entsprechende Klausel im Mietvertrag die Erstattung von Beträgen für sach- und fachgerecht ausgeführte Schönheitsreparaturen vorsieht.


 

Bedienung des Navigationsgeräts während der Fahrt ist grob fahrlässig

Bloßes Vorhandensein eines Gerätes lässt keine generelle Zulässigkeit jeglicher Nutzung des Geräts im Straßenverkehr zu. Wer während der Fahrt sein Navigationsgerät bedient, handelt grob fahrlässig. Kommt es dadurch zu einem Unfall, haftet nicht die Versicherung für den Schaden, sondern der Unfallverursacher selbst muss die Kosten des Unfalls tragen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Potsdam hervor.

Landgericht Potsdam, Urteil vom 26.06.2009,- 6 O 32/09 –


 

 

Drängeln im Stadtverkehr kann strafbare Nötigung sein

Dichtes, bedrängendes Auffahren auf den Vordermann kann – insbesondere bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Hupe – den Tatbestand der Nötigung gemäß
§ 240 Strafgesetzbuch erfüllen und zwar auch dann, wenn es im innerörtlichen Verkehr stattfindet. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.03.2007, – 2 BvR 932/06 –


 

Keine Helmpflicht: Nichttragen eines Fahrradhelms führt bei Unfall nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens

Fahrradfahrer haben bei unverschuldetem Unfall Anspruch auf Schadensersatz
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms bei einem unverschuldeten Unfall nicht zu einer Anspruchskürzung wegen eines Mitverschuldens führt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.06.2014 ,- VI ZR 281/13 –


 

 

Telefonieren bei automatisch abgeschaltetem Motor erlaubt

Der Gesetzeswortlaut differenziert nicht zwischen automatisch und manuell abgeschaltetem Motor. Ein Fahrzeugführer darf sein Mobiltelefon im Auto benutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.09.2014, – 1 RBs 1/14 –


 

Amphetamine im Getränk – Fahrerlaubnis nach (unbewusstem) Drogenkonsum zu Recht entzogen

 Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass der Landkreis Germersheim einem Kreisbewohner zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen hat, nachdem dieser bei einem Diskothekenbesuch Amphetamine konsumiert hatte. Nach Auslegung des Gerichts ist bereits der Nachweis eines einmaligen Konsums von Amphetaminen für die Annahme des Eignungsausschlusses genügend.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 02.12.2014,- 3 L 994/14.NW –


Keine Pflicht zur Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Kündigung des Arbeitsnehmers aufgrund fehlenden Interesse des Arbeitgebers an besonderer Qualifikation des Arbeitnehmers

Hat ein Arbeitgeber nach erfolgter Fortbildung kein Interesse an der neu gewonnenen Qualifikation des Arbeitnehmers und kündigt der Arbeitnehmer daraufhin, so besteht keine Verpflichtung zur Rückzahlung der Fortbildungskosten. Eine entsprechende Regelung ist wegen der fehlenden Differenzierung nach dem Grund der Kündigung aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2014 – 9 AZR 545/12 –


 

Verschweigen von getilgten Strafen sowie eingestellten Ermittlungsverfahren im Bewerbungsverfahren berechtigt nicht zur ordentlichen Kündigung bzw. zur Anfechtung des Arbeitsverhältnisses

Ein Bewerber muss im Rahmen des Bewerbungsverfahrens bereits im Bundeszentralregister getilgte Vorstrafen nicht gegenüber dem zukünftigen Arbeitgeber offenbaren. Auch muss er nicht über eingestellte Ermittlungsverfahren aufklären. Der Arbeitgeber ist daher nicht berechtigt, dass Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung anzufechten oder das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2014 – 2 AZR 1071/12 –


 

Arbeitnehmer muss für bessere Schlussbeurteilung im Arbeitszeugnis entsprechende bessere Leistung vortragen und beweisen können

Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13 –


 

Gemeinsames Testament kann von überlebendem Ehepartner geändert werden

Regelung für „gleichzeitiges Ableben“ ist nur für den seltenen Fall des gleichzeitigen oder des sehr zeitnahen Versterbens beider Ehepartner wirksam. Verstirbt ein Ehepartner zehn Jahre früher, so kann der verbleibende Partner die einstmalig getroffene Verfügung für den Fall des gleichzeitigen Ablebens beider Eheleute ändern. Als Erbe des Partnervermögens verfügt er über dieses frei und kann deshalb auch einen eigenen Alleinerben rechtswirksam einsetzen. Die Regelung für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute wird damit unwirksam. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München hervor.

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 14.10.2010 – 31 Wx 84/10 –


 

Rechtlicher Vater schuldet Unterhalt auch wenn er nicht der leibliche Vater ist

Wer seine – durch eine bestehende Ehe – gesetzlich zugeordnete Vaterschaft nicht wirksam angefochten hat und deswegen rechtlicher Vater ist, schuldet dem Kind auch dann Unterhalt, wenn unstreitig ist, dass er nicht der leibliche Vater ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte insoweit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Bottrop.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20.11.2013 – II-2 WF 190/13 –


 

Finanzielle Zuwendung an den Lebenspartner kann nach beendeter Beziehung zurückgefordert werden

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob Geldbeträge (hier aus einem Sparbrief), die ein Partner dem anderen während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft überlässt, nach Beendigung der Beziehung zurückgefordert werden können. Der Bundesgerichtshof hat dies bejaht und darauf verwiesen, dass das Überlassen eines Geldbetrages eher als unbenannte Zuwendung und nicht als Schenkung einzuordnen ist. Mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft entfällt diese Grundlage der Zuwendung, weshalb ein Anspruch auf Rückzahlung besteht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.05.2014 – X ZR 135/11 –


 

Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung voraus

Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entziehung der elterlichen Sorge bekräftigt. Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, müssen die Fachgerichte im Einzelfall feststellen, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Stützen sich die Gerichte dabei auf Feststellungen in einem Sachverständigengutachten, dessen Verwertbarkeit verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegt, können diese auf die gerichtliche Entscheidung durchschlagen, wenn die Gerichte die Zweifel nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise beseitigen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14 –


 

Mängelrecht: Käufer kann bei Mangel der Kaufsache Privatgutachterkosten erstattet verlangen

Privatgutachterkosten, die zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel einer Kaufsache aufgewandt worden sind, müssen vom Verkäufer ersetzt werden. Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Bauherren. Dieser hatte bei der Beklagten, die unter anderem mit Bodenbelägen handelt, Massivholzfertigparkett gekauft. Anschließend ließ er es von einem Schreiner in seinem Wohnhaus verlegen. Der Schreiner ging nach einer von der Beklagten mitgelieferten Verlegeanleitung vor, die vom Hersteller des Parketts stammte. Nach der Verlegung traten am Parkett Mängel (u.a. Verwölbungen) auf. Die Beklagte sah die Ursache nach Rücksprache mit dem Hersteller in einer zu geringen Raumfeuchtigkeit und wies die Mängelrüge zurück. Der Bauherr holte daraufhin ein Privatgutachten ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Veränderungen des Parketts auf eine in diesem Fall ungeeignete, in der Verlegeanleitung aber als zulässig und möglich empfohlenen Art der Verlegung zurückzuführen seien. Hierauf gestützt begehrte der Bauherr eine Minderung des Kaufpreises um 30 Prozent sowie Erstattung der Privatgutachterkosten.

Das Amtsgericht hielt die Mängelrüge für berechtigt, hat der Klage aber nur hinsichtlich der geltend gemachten Minderung stattgegeben. Auf die Berufung des Bauherrn hat das Landgericht ihm auch den Ersatz der Sachverständigenkosten zugesprochen. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidung. Der Bauherr habe einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Privatgutachtens. Schon in der Vergangenheit hat der BGH mehrfach eine Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel bejaht. Diese Entscheidungen basierten zwar noch auf einer alten Rechtslage. Aber auch nach neuem Recht könne nichts anderes gelten, da der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Schuldrechts auf das bisherige Normverständnis zurückgegriffen habe. Da die Aufwendungen ursprünglich „zum Zwecke der Nacherfüllung“ getätigt worden seien, sei es im Übrigen auch unschädlich, dass der Bauherr nach Erstattung des Gutachtens schließlich erfolgreich zur Minderung übergegangen sei. Denn ob derartige Aufwendungen anschließend tatsächlich zu einer (erfolgreichen) Nacherfüllung führen, sei für den zuvor bereits wirksam entstandenen Ersatzanspruch ohne Bedeutung, wenn der Mangel und die dafür bestehende Verantwortlichkeit des Verkäufers feststünden.

BGH, Urteil vom  30.04.2014 -VIII ZR 275/13


 

 

Baumangel: Ist die Nutzung beeinträchtigt, ist der Mangel wesentlich

Ob ein Mangel wesentlich ist und eine Verweigerung der Abnahme rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Art des Mangels, seines Umfangs und seiner Auswirkungen ab. Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. aufmerksam. In dem betroffenen Fall wurde um die angeblich unzureichende Qualität eines Betonbodens gestritten. Die Richter entschieden, dass diese einen wesentlichen Mangel darstelle, wenn die Nutzbarkeit der betroffenen Flächen für den vertraglich vorausgesetzten Zweck (hier: Befahrung durch Hubwagen mit 2.200 kg Nutzlasten) beeinträchtigt werde.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.9.2013, 14 U 129/12,


 

 

Pauschalpreis ist grundsätzlich auch bei erheblichen Mindermengen verbindlich

Verständigen sich die Parteien nach einer detaillierten Leistungsbeschreibung auf einen Pauschalpreis, bleibt dieser verbindlich, wie jetzt das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden hat. Der Auftragnehmer hatte in seinem Leistungsverzeichnis für die von ihm zu installierende Heizungsanlage insgesamt 15.000 m Heizungsrohre vorgesehen. Tatsächlich waren aber nur 7.500 m Heizungsrohre verbaut worden. Der Auftraggeber verlangte daher eine Minderung des vereinbarten Pauschalpreises, ohne Erfolg. Das OLG Brandenburg erkannte, dass der vereinbarte Pauschalpreis auch bei erheblichen Mindermengen verbindlich ist. Allenfalls nach § 2 Abs. 7 VOB/B könne eine Anpassung des Vertrages an die Mindermengen unter strengen Voraussetzungen in Betracht kommen, die der Auftraggeber aber darlegen müsse. Das war ihm im konkreten Fall nicht gelungen.

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.06.2014 – 11 U 63/12)


 

 

Bauherr haftet nicht, wenn sich Handwerker wegen fehlender Absicherung verletzt

Ein privater Bauherr ist im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, den beauftragten Handwerker anzuweisen, für Dacharbeiten erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Er haftet deswegen nicht, wenn ein Handwerker vom Dach stürzt, weil er die gebotene Absicherung der beauftragten Dacharbeiten unterlassen hat. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und den Prozesskostenhilfeantrag eines Elektrikers abgewiesen.

OLG Hamm, Urteil vom 21.2.2014, Aktenzeichen 11 W 15/14


 

Architekt muss auf riskante Bodenverhältnisse hinweisen

Der mit der Grundlagenermittlung beauftragte Architekt muss mit dem Auftraggeber erörtern, ob dieser trotz ihm bekannter risikoreicher Bodenverhältnisse – hier: unzureichende Standsicherheit des Bauvorhabens wegen der Lage an einem abbruchgefährdeten Steilhang – an dem Bauvorhaben festhalten will.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Rechtsstreit hin. Unterlasse der Architekt die gebotene Erörterung, sei er beweispflichtig dafür, dass der Auftraggeber an dem Bauvorhaben festgehalten hätte, wenn ihm die Gefährdung in ihrer ganzen Tragweite bewusst gemacht worden wäre. Allerdings könne den Auftraggeber ein Mitverschulden treffen. Das sei der Fall, wenn sich ihm aufgrund eigener Kenntnis tatsächlicher Umstände aufdrängen müsse, dass die Planung des Architekten sowie die Statik des Tragwerksplaners eine bestimmte Gefahrenlage in Kauf nehme. In diesem Fall verstoße der Auftraggeber regelmäßig gegen die in seinem eigenen Interesse bestehende Obliegenheit, sich selbst vor Schaden zu bewahren, wenn er die Augen vor der Gefahrenlage verschließt und das Bauvorhaben durchführt.

BGH Urteil vom 20.06.2013, VII ZR 4/12