Telefonieren bei automatisch abgeschaltetem Motor erlaubt

Der Gesetzeswortlaut differenziert nicht zwischen automatisch und manuell abgeschaltetem Motor. Ein Fahrzeugführer darf sein Mobiltelefon im Auto benutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.09.2014, – 1 RBs 1/14 –