Kündigung zum „nächstmöglichen Termin“ ist zulässig

Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung zum „nächstmöglichen Termin“ ist zulässig. Eine solche Kündigung ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist kennt oder von ihr Kenntnis erlangen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.04.2014 – 2 AZR 647/13 –