Pauschalpreis ist grundsätzlich auch bei erheblichen Mindermengen verbindlich

Verständigen sich die Parteien nach einer detaillierten Leistungsbeschreibung auf einen Pauschalpreis, bleibt dieser verbindlich, wie jetzt das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden hat. Der Auftragnehmer hatte in seinem Leistungsverzeichnis für die von ihm zu installierende Heizungsanlage insgesamt 15.000 m Heizungsrohre vorgesehen. Tatsächlich waren aber nur 7.500 m Heizungsrohre verbaut worden. Der Auftraggeber verlangte daher eine Minderung des vereinbarten Pauschalpreises, ohne Erfolg. Das OLG Brandenburg erkannte, dass der vereinbarte Pauschalpreis auch bei erheblichen Mindermengen verbindlich ist. Allenfalls nach § 2 Abs. 7 VOB/B könne eine Anpassung des Vertrages an die Mindermengen unter strengen Voraussetzungen in Betracht kommen, die der Auftraggeber aber darlegen müsse. Das war ihm im konkreten Fall nicht gelungen.

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.06.2014 – 11 U 63/12)