Eigenbedarfskündigung: Benennung der Eigenbedarfsperson und des Grundes für die Erlangung der Wohnung für wirksame Kündigung ausreichend

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.04.2014 – VIII ZR 107/13 –

Für eine ordnungsgemäß begründete Eigen¬bedarfs¬kündigung ist es ausreichend, wenn der Vermieter die Eigenbedarfsperson identifizierbar benennt und das Interesse, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, plausibel darlegt.