Bedienung des Navigationsgeräts während der Fahrt ist grob fahrlässig

Bloßes Vorhandensein eines Gerätes lässt keine generelle Zulässigkeit jeglicher Nutzung des Geräts im Straßenverkehr zu. Wer während der Fahrt sein Navigationsgerät bedient, handelt grob fahrlässig. Kommt es dadurch zu einem Unfall, haftet nicht die Versicherung für den Schaden, sondern der Unfallverursacher selbst muss die Kosten des Unfalls tragen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Potsdam hervor.

Landgericht Potsdam, Urteil vom 26.06.2009,- 6 O 32/09 –