Verschweigen von getilgten Strafen sowie eingestellten Ermittlungsverfahren im Bewerbungsverfahren berechtigt nicht zur ordentlichen Kündigung bzw. zur Anfechtung des Arbeitsverhältnisses

Ein Bewerber muss im Rahmen des Bewerbungsverfahrens bereits im Bundeszentralregister getilgte Vorstrafen nicht gegenüber dem zukünftigen Arbeitgeber offenbaren. Auch muss er nicht über eingestellte Ermittlungsverfahren aufklären. Der Arbeitgeber ist daher nicht berechtigt, dass Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung anzufechten oder das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2014 – 2 AZR 1071/12 –