Rauchen auf dem Balkon kann auf bestimmte Zeiten beschränkt werden

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2015 ,- V ZR 110/14 –

Mit diesem Urteil regelt der Bundesgerichtshof das Verhältnis zwischen Rauchern und Nichtrauchern in Mehrfamilienhäusern völlig neu. Rauchen auf dem Balkon ist nicht länger uneingeschränkt erlaubt. Mieter, die sich durch einen auf dem Balkon rauchenden Nachbarn gestört fühlen, können für konkrete Zeitabschnitte einen Rauchstopp fordern, und haben Anspruch auf rauchfreie Zeiten . Ein gänzlicher Abwehranspruch bei nur unwesentlichen Geruchsbelästigungen kommt nur bei drohenden Gefahren für die Gesundheit in Betracht.