Mieter hat bei entsprechender Mietvertragsklausel Anspruch auf Kostenübernahme für selbst ausgeführte Schönheitsreparaturen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.12.2014 – VIII ZR 224/13 –

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Mieter dann gegen seinen Vermieter einen Zahlungsanspruch für selbst ausgeführte Schönheitsreparaturen geltend machen kann, wenn eine entsprechende Klausel im Mietvertrag die Erstattung von Beträgen für sach- und fachgerecht ausgeführte Schönheitsreparaturen vorsieht.