Keine Pflicht zur Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Kündigung des Arbeitsnehmers aufgrund fehlenden Interesse des Arbeitgebers an besonderer Qualifikation des Arbeitnehmers

Hat ein Arbeitgeber nach erfolgter Fortbildung kein Interesse an der neu gewonnenen Qualifikation des Arbeitnehmers und kündigt der Arbeitnehmer daraufhin, so besteht keine Verpflichtung zur Rückzahlung der Fortbildungskosten. Eine entsprechende Regelung ist wegen der fehlenden Differenzierung nach dem Grund der Kündigung aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2014 – 9 AZR 545/12 –