Gemeinsames Testament kann von überlebendem Ehepartner geändert werden

Regelung für „gleichzeitiges Ableben“ ist nur für den seltenen Fall des gleichzeitigen oder des sehr zeitnahen Versterbens beider Ehepartner wirksam. Verstirbt ein Ehepartner zehn Jahre früher, so kann der verbleibende Partner die einstmalig getroffene Verfügung für den Fall des gleichzeitigen Ablebens beider Eheleute ändern. Als Erbe des Partnervermögens verfügt er über dieses frei und kann deshalb auch einen eigenen Alleinerben rechtswirksam einsetzen. Die Regelung für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute wird damit unwirksam. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München hervor.

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 14.10.2010 – 31 Wx 84/10 –