Drängeln im Stadtverkehr kann strafbare Nötigung sein

Dichtes, bedrängendes Auffahren auf den Vordermann kann – insbesondere bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Hupe – den Tatbestand der Nötigung gemäß
§ 240 Strafgesetzbuch erfüllen und zwar auch dann, wenn es im innerörtlichen Verkehr stattfindet. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.03.2007, – 2 BvR 932/06 –