Archiv der Kategorie: Erb- und Familienrecht

Gemeinsames Testament kann von überlebendem Ehepartner geändert werden

Regelung für „gleichzeitiges Ableben“ ist nur für den seltenen Fall des gleichzeitigen oder des sehr zeitnahen Versterbens beider Ehepartner wirksam. Verstirbt ein Ehepartner zehn Jahre früher, so kann der verbleibende Partner die einstmalig getroffene Verfügung für den Fall des gleichzeitigen Ablebens beider Eheleute ändern. Als Erbe des Partnervermögens verfügt er über dieses frei und kann deshalb auch einen eigenen Alleinerben rechtswirksam einsetzen. Die Regelung für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute wird damit unwirksam. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München hervor.

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 14.10.2010 – 31 Wx 84/10 –


 

Rechtlicher Vater schuldet Unterhalt auch wenn er nicht der leibliche Vater ist

Wer seine – durch eine bestehende Ehe – gesetzlich zugeordnete Vaterschaft nicht wirksam angefochten hat und deswegen rechtlicher Vater ist, schuldet dem Kind auch dann Unterhalt, wenn unstreitig ist, dass er nicht der leibliche Vater ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte insoweit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Bottrop.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20.11.2013 – II-2 WF 190/13 –


 

Finanzielle Zuwendung an den Lebenspartner kann nach beendeter Beziehung zurückgefordert werden

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob Geldbeträge (hier aus einem Sparbrief), die ein Partner dem anderen während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft überlässt, nach Beendigung der Beziehung zurückgefordert werden können. Der Bundesgerichtshof hat dies bejaht und darauf verwiesen, dass das Überlassen eines Geldbetrages eher als unbenannte Zuwendung und nicht als Schenkung einzuordnen ist. Mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft entfällt diese Grundlage der Zuwendung, weshalb ein Anspruch auf Rückzahlung besteht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.05.2014 – X ZR 135/11 –


 

Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung voraus

Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entziehung der elterlichen Sorge bekräftigt. Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, müssen die Fachgerichte im Einzelfall feststellen, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Stützen sich die Gerichte dabei auf Feststellungen in einem Sachverständigengutachten, dessen Verwertbarkeit verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegt, können diese auf die gerichtliche Entscheidung durchschlagen, wenn die Gerichte die Zweifel nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise beseitigen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14 –