Bauherr haftet nicht, wenn sich Handwerker wegen fehlender Absicherung verletzt

Ein privater Bauherr ist im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, den beauftragten Handwerker anzuweisen, für Dacharbeiten erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Er haftet deswegen nicht, wenn ein Handwerker vom Dach stürzt, weil er die gebotene Absicherung der beauftragten Dacharbeiten unterlassen hat. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und den Prozesskostenhilfeantrag eines Elektrikers abgewiesen.

OLG Hamm, Urteil vom 21.2.2014, Aktenzeichen 11 W 15/14